OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.09.2017
12 W 1/17
Normen:
AktG § 327 a; AktG § 327 b; WpÜG-AngebotsVO § 5; SpruchG § 12; SpruchG § 17; FGG-RG Art. 111;
Fundstellen:
BB 2017, 2545
ZIP 2018, 122
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AktE 1/03

Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei einem squeeze-out

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 12 W 1/17

DRsp Nr. 2017/14582

Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei einem squeeze-out

Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre beim "squeeze out" gemäß § 327 b AktG. Der Börsenkurs - ermittelt als Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme - bildet grundsätzlich die Untergrenze der Abfindung. Es handelt sich um eine absolute Untergrenze, die nicht - auch nicht geringfügig - unterschritten werden darf. Bei der Berechnung des Durchschnittskurses ist von § 5 WpÜG-AngebotsVO auszugehen. Eine Unterschreitung des Börsenkurses kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Börsenkurs nicht den Verkehrswert der Aktie widerspiegelt. Dies gilt insbesondere im Fall der Marktenge. Ob eine Marktenge vorliegt, ist anhand der Kriterien des § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO zu beurteilen. Zur Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode. Auf Beschwerdeverfahren in Spruchsachen, die in erster Instanz vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden (Art. 111 FGG-RG), und in denen die Beschwerde nach dem 01.09.2003 eingelegt wurde (§ 17 Abs. 2 SpruchG), sind § 12 Abs. 1 SpruchG in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung (sofortige Beschwerde) sowie die Verfahrensvorschriften des FGG a. F. anwendbar.

Tenor

I. 1. 2. II. III. IV.