FG Köln - Urteil vom 30.06.2011
10 K 4965/07
Normen:
EStG § 21 Abs 1 Nr 1;

Bestimmung der Einkunftsart bei Vermietung in einem Ferienpark - Verlustanerkennung

FG Köln, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 10 K 4965/07

DRsp Nr. 2011/18997

Bestimmung der Einkunftsart bei Vermietung in einem Ferienpark - Verlustanerkennung

1) Vermietet ein Wohnungseigentümer nur eine Ferienwohnung unter Einschaltung einer gewerblichen Vermittlungsfirma, an die er hohe Vermittlungsprovisionen zahlt, und sind die Mietzeiten überwiegend länger als 4 Tage, werden keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung bezogen. 2) Wird die Wohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschritten, ist auf eine Periode von 30 Jahren gesehen von einer Einkünfteerzielungsabsicht auch dann auszugehen, wenn die ersten 10 Jahre lang kein Totalüberschuss, sondern ein Verlust entstanden ist. 3) Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Wohnungseigentümer sich eine Zeit der Eigennutzung lediglich für die Zeiten außerhalb der Saison vorbehalten hat.

Normenkette:

EStG § 21 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten aus einer Ferienwohnung.