I. Die am 30. August 1977 geborene Tochter T der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist behindert. Laut amtlichem Schwerbehindertenausweis beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 50. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 25. Mai 2005 bewilligte ihr die Agentur für Arbeit Übergangsgeld gemäß §§ 97 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 33, §§ 44 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für einen geförderten Ausbildungslehrgang.
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für T im Hinblick auf deren Vollendung des 27. Lebensjahres ab September 2004 mit Bescheid vom 21. Juli 2004 auf. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|