BFH - Urteil vom 22.12.2011
III R 46/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 316/04

Bestimmung der Ursächlichkeit einer Behinderung für eine Arbeitslosigkeit i.R.d. Gewährung von Kindergeld für ein behindertes erwachsenes Kind

BFH, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen III R 46/08

DRsp Nr. 2012/6767

Bestimmung der Ursächlichkeit einer Behinderung für eine Arbeitslosigkeit i.R.d. Gewährung von Kindergeld für ein behindertes erwachsenes Kind

NV: Feststellungen in einem ärztlichen Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Kindes für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts stellen nur ein Indiz dar, welches das FG als Tatsacheninstanz im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu berücksichtigen hat. Hiermit allein kann die (Mit-) Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt deshalb regelmäßig nicht verneint werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I. Die am 30. August 1977 geborene Tochter T der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist behindert. Laut amtlichem Schwerbehindertenausweis beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 50. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 25. Mai 2005 bewilligte ihr die Agentur für Arbeit Übergangsgeld gemäß §§ 97 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 33, §§ 44 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für einen geförderten Ausbildungslehrgang.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für T im Hinblick auf deren Vollendung des 27. Lebensjahres ab September 2004 mit Bescheid vom 21. Juli 2004 auf. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.