Die Klägerin (Kl.) begehrt die Gewährung von Kindergeld ab Juni 2005 für ihre am 30. August 1977 geborene Tochter ... (Kind).
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit ... dem Kind Übergangsgeld nach den §§ 97 ff SGB III i.V.m. § 33 und den §§ 44 ff. SGB IX für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis 25. Mai 2005.
Die Beklagte (Bekl.) hob mit Bescheid vom 21. Juli 2004 die Kindergeldfestsetzung für das Kind ab September 2004 nach § 70 Abs. 2 EStG mit der Begründung auf, dass dieses im August 2004 das 27. Lebensjahr vollendet habe.
Die Kl. erhob hiergegen Einspruch und legte in diesem Zusammenhang den Schwerbehindertenausweis ihrer Tochter in Kopie vor, aus dem sich ein Grad der Behinderung von 50 ergibt.
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