LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.04.2023
11 Sa 766/22
Normen:
BGB § 140; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 7; BGB § 622 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8310/20

Bestimmung des Arbeitsortes eines FlugbegleitersHeimatbasis als gewöhnlicher Arbeitsort eines FlugbegleitersKeine Anwendung des Schriftformerfordernisses für eine Kündigung gem. § 11 Abs. 1 EGBGBUmdeutung einer nicht fristgemäß ausgesprochenen Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 766/22

DRsp Nr. 2023/14224

Bestimmung des Arbeitsortes eines Flugbegleiters Heimatbasis als gewöhnlicher Arbeitsort eines Flugbegleiters Keine Anwendung des Schriftformerfordernisses für eine Kündigung gem. § 11 Abs. 1 EGBGB Umdeutung einer nicht fristgemäß ausgesprochenen Kündigung

1. Maßgeblich für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt bzw. an dem er den größten Teil seiner Arbeitszeit verbringt. Lässt sich wie bei fliegendem Personal im internationalen Luftverkehr der tatsächliche Mittelpunkt und auch ein Schwerpunkt der Berufstätigkeit nicht feststellen, so sind zur Bestimmung des Ortes, „von dem aus“ gearbeitet wird, die vom Europäischen Gerichtshof benannten Indizien samt Würdigung des Einzelfalls heranzuziehen. 2. Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die Heimatbasis befindet.