FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.12.2008
3 K 148/08
Normen:
AO § 83 Abs. 1 Satz 1; AO § 118; AO § 196; AO § 197 Abs. 1;

Bestimmung des Betriebsprüfers nicht anfechtbar

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 3 K 148/08

DRsp Nr. 2009/24374

Bestimmung des Betriebsprüfers nicht anfechtbar

Die Bestimmung der Betriebsprüfer, die eine angeordnete Betriebsprüfung durchzuführen haben, ist eine nicht anfechtbare innerdienstliche Maßnahme des Finanzamtes.

Normenkette:

AO § 83 Abs. 1 Satz 1; AO § 118; AO § 196; AO § 197 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung des Beklagten.

Am 15. Mai 2008 erging gegenüber der Klägerin die Anordnung einer Außenprüfung für die Kalenderjahre 2002 bis 2005. Zu prüfen sind danach die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO), Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Als Prüferin wird in der Prüfungsanordnung die Mitarbeiterin der Betriebsprüfungsstelle des Beklagten Frau A genannt und der Prüfungsbeginn wird auf den 10. Juni 2008 festgelegt.