BFH - Beschluss vom 30.10.2008
I B 219/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; BGB § 903; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; AO § 176; FGO § 76; EStG § 6b;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, I - 302/03 vom 16.10.2007,

Bestimmung des einkommensmindernden Ansatzes eines auf eine Berücksichtigung von Zahlungen im Zusammenhang mit der (Rück-)Übertragung von Nießbrauchsrechten zurückgehendenVerlustvortrags; Bestandskraftwirkung einer unselbstständigen Besteuerungsgrundlage für andere Veranlagungszeiträume mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben; Prinzip der steuerabschnittsbezogenen Beurteilung; Geeignetheit der Konkretisierung einer Rechtsansicht in einem Steuerbescheid als nachhaltiges behördliches Verhalten im Sinne eines Vertrauenstatbestandes zur Erzeugung einer Bindungswirkung für nachfolgende Besteuerungszeiträume

BFH, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen I B 219/07

DRsp Nr. 2009/9071

Bestimmung des einkommensmindernden Ansatzes eines auf eine Berücksichtigung von Zahlungen im Zusammenhang mit der (Rück-)Übertragung von Nießbrauchsrechten zurückgehendenVerlustvortrags; Bestandskraftwirkung einer unselbstständigen Besteuerungsgrundlage für andere Veranlagungszeiträume mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben; Prinzip der steuerabschnittsbezogenen Beurteilung; Geeignetheit der Konkretisierung einer Rechtsansicht in einem Steuerbescheid als nachhaltiges behördliches Verhalten im Sinne eines Vertrauenstatbestandes zur Erzeugung einer Bindungswirkung für nachfolgende Besteuerungszeiträume

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; BGB § 903; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; AO § 176; FGO § 76; EStG § 6b;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Familienstiftung, deren Stiftungszweck in der Zahlung sogenannter Altergelder an berechtigte Familienangehörige besteht. Sie bezieht Einkünfte u.a. aus der Nutzung von Grundstücken. Streitig ist der einkommensmindernde Ansatz eines Verlustvortrags aus 1984 im Streitjahr 1989, der seinerseits auf eine (streitige) Berücksichtigung von Zahlungen der Klägerin im Zusammenhang mit der (Rück-)Übertragung von Nießbrauchsrechten zurückgeht.