OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.01.2019
1 AR 2663/18
Normen:
HGB § 171; HGB § 172; GVG § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; GVG § 102 S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BB 2019, 529
NZI 2019, 600
ZIP 2019, 736
ZInsO 2019, 973
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1986/18

Bestimmung des funktionell zuständigen Gerichts für eine Klage des Insolvenzverwalters einer Kommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 1 AR 2663/18

DRsp Nr. 2019/3394

Bestimmung des funktionell zuständigen Gerichts für eine Klage des Insolvenzverwalters einer Kommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen

1. Die Klage des Insolvenzverwalters einer KG gegen einen Kommanditisten auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Einlagen ist keine Handelssache i.S. von § 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. a GVG. 2. Gleichwohl ist eine Verweisung durch die allgemeine Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen bindend, wenn dem Kläger rechtliches Gehör zu dem Verweisungsantrag der Beklagten gewährt worden ist und der Verweisungsbeschluss nicht als willkürlich betrachtet werden kann. Letzteres ist nicht der Fall, da insoweit unterschiedliche Ansichten vertreten wurden, ob es sich um eine Handelssache handelt oder nicht.

Tenor

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist funktionell zuständig.

Normenkette:

HGB § 171; HGB § 172; GVG § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; GVG § 102 S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.