OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.07.2023
1 Ws 22/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 8; StGB § 73; StGB § 73a; StGB § 73c; StGB § 73d;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 30.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5127 Js 46912/20

Bestimmung des Gegenstandswerts anhand objektivem wirtschaftlichen Interesse an Abwehr der EinziehungsanordnungNicht ernstliche Vermögensabschöpfung ohne Belang für GegenstandswertFiktive Maßnahmen ohne Relevanz für GegenstandswertNominalwert der titulierten Einziehungsanordnung als Gegenstandswert

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 1 Ws 22/23

DRsp Nr. 2023/9983

Bestimmung des Gegenstandswerts anhand objektivem wirtschaftlichen Interesse an Abwehr der Einziehungsanordnung Nicht ernstliche Vermögensabschöpfung ohne Belang für Gegenstandswert Fiktive Maßnahmen ohne Relevanz für Gegenstandswert Nominalwert der titulierten Einziehungsanordnung als Gegenstandswert

Für das objektive, wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift, wenn diese sich zur Vermögensabschöpfung äußert, grundsätzlich erhebliche Bedeutung zu; der Inhalt der Anklageschrift verliert allerdings seine Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandwertes für das Einziehungsverfahren, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat.

Tenor

Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.12.2022 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 8; StGB § 73; StGB § 73a; StGB § 73c; StGB § 73d;

Gründe

I.