BGH - Beschluss vom 25.07.2017
XI ZR 545/16
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2-3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 176/14
KG, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 86/15

Bestimmung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens; Schadensersatzbegehren wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten i.R. des Abschlusses eines Darlehensvertrages; Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung

BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen XI ZR 545/16

DRsp Nr. 2017/11506

Bestimmung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens; Schadensersatzbegehren wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten i.R. des Abschlusses eines Darlehensvertrages; Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 12. September 2016 wird zurückgewiesen, weil die Beschwerde nicht dargelegt hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 169.702,65 €.