FG Hamburg - Urteil vom 25.11.2005
II 258/04
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 946
EFG 2006, 462

Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung

FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen II 258/04

DRsp Nr. 2006/2839

Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung

Im Falle einer Sicherungsabtretung eines Steuererstattungs- oder -vergütungsanspruches richtet sich der Rückforderungsanspruch des Finanzamtes gem. § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich gegen den Zessionar. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt den Erstattungs- oder Vergütungsbetrag auf Weisung des Zessionars auf ein bei ihm geführtes Konto des Zedenten auszahlt.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Umsatzsteuer durch den Beklagten für den Voranmeldungszeitraum Januar 1996.

Die Klägerin betreibt ein Kreditinstitut. Rechtsvorgängerin der Klägerin war die Firma ... (A) & Co (im folgenden A & Co). Die Firma wurde am 20.12.2002 in A & Co. AG & Co. KG geändert. Am 29.09.2003 fand eine Umwandlung in die A & Co. AG statt. Seit Februar 2004 firmiert die Klägerin unter A, B AG.