OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.12.2019
19 E 616/19
Normen:
GKG § 45 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1074/19

Bestimmung des Streitwerts bei Erledigung des gerichtlichen und des Widerspruchsverfahrens durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs; Erhöhung des Streitwerts für den Vergleich um den Wert des Widerspruchsverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2019 - Aktenzeichen 19 E 616/19

DRsp Nr. 2020/1457

Bestimmung des Streitwerts bei Erledigung des gerichtlichen und des Widerspruchsverfahrens durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs; Erhöhung des Streitwerts für den Vergleich um den Wert des Widerspruchsverfahrens

Erledigen die Beteiligten in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zugleich auch das Widerspruchsverfahren, ist der Streitwert für den Vergleich nach § 45 Abs. 1 und 4 GKG um den Wert des Widerspruchsverfahrens zu erhöhen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 2.500,00 Euro und für den mit Beschluss vom 17. Juli 2019 vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 4;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.