OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2019
14 E 1003/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 4009/19

Bestimmung des Streitwerts bei Zwangsgeldandrohung, dessen Höhe über dem für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert liegt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 14 E 1003/19

DRsp Nr. 2020/1456

Bestimmung des Streitwerts bei Zwangsgeldandrohung, dessen Höhe über dem für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert liegt

Wird in einem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, dessen Höhe über dem für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert liegt, bleibt die Zwangsgeldandrohung für die Streitwertfestsetzung entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich solange außer Betracht, bis die Hälfte des angedrohten Zwangsgelds den für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert überschreitet. Dann bestimmt sich der Streitwert nach diesem höheren Wert der Hälfte des angedrohten Zwangsgelds.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Der Einzelrichter ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zur Entscheidung berufen.