Bestimmung des Streitwerts für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG
BFH, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen IV S 15/10
DRsp Nr. 2012/123
Bestimmung des Streitwerts für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1EStG
1. Der Streitwert für ein Verfahren, in dem um die Qualifikation gesondert und einheitlich festgestellter Gewinne als der Fünftel-Regelung unterliegende außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1EStG gestritten wird, ist pauschal mit 10 % des streitigen Gewinns zu bemessen, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Mitunternehmer zu einem Großteil die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3EStG beanspruchen können.2. Unter den Senaten des BFH gibt es keine Mehrheit für eine Anhebung des Streitwerts von Verfahren wegen AdV. Der Streitwert solcher Verfahren wird auch künftig mit 10 % des Streitwerts in der Hauptsache bemessen.