BFH - Beschluss vom 17.11.2011
IV S 15/10
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 8
AOSt 2012, 8
BB 2012, 85
BStBl II 2012, 246
DB 2012, 158
DStRE 2012, 252
NJW 2012, 880

Bestimmung des Streitwerts für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG

BFH, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen IV S 15/10

DRsp Nr. 2012/123

Bestimmung des Streitwerts für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG

1. Der Streitwert für ein Verfahren, in dem um die Qualifikation gesondert und einheitlich festgestellter Gewinne als der Fünftel-Regelung unterliegende außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG gestritten wird, ist pauschal mit 10 % des streitigen Gewinns zu bemessen, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Mitunternehmer zu einem Großteil die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG beanspruchen können.2. Unter den Senaten des BFH gibt es keine Mehrheit für eine Anhebung des Streitwerts von Verfahren wegen AdV. Der Streitwert solcher Verfahren wird auch künftig mit 10 % des Streitwerts in der Hauptsache bemessen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.