Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige und auch ohne Prozessbevollmächtigten wirksam eingelegte (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) Streitwertbeschwerde des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren zu Recht auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|