Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.05.2018 wird zurückgewiesen.
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 18.05.2018 durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG), nach der das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist, liegen vor.
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