Die Beteiligten streiten insbesondere um die steuerlichen Folgen einer Umwandlung.
Die Klägerin ist durch formwechselnde Umwandlung aus der A. GmbH entstanden. Durch notariell beglaubigten Umwandlungsbeschluss vom 27.12.2000 wurde die formwechselnde Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG zum 30.9.2000 beschlossen. Die Rechtsformänderung wurde auf Grund des Antrages vom 9.4.2001 am 3.5.2001 in das Handelsregister eingetragen.
An Stammkapital der GmbH waren ursprünglich die D. GmbH (D. GmbH) mit 34.700,00 DM (69,4 %) und Herr C. mit 15.300,00 DM (30,6 %) beteiligt.
Mit ebenfalls am 27.12.2000 notariell beurkundetem Kauf- und Abtretungsvertrag verkaufte die D. GmbH ihren Kommanditanteil in Höhe von 34.700,00 DM an Herrn C. und trat den Anteil an diesen ab. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 950.000,00 DM.
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