FG Köln - Urteil vom 31.08.2011
12 K 4489/05
Normen:
UmwStG § 27 Abs 1a Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 887

Bestimmung des Umwandlungsstichtags

FG Köln, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 12 K 4489/05

DRsp Nr. 2011/19170

Bestimmung des Umwandlungsstichtags

1) § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG n.F. ist dahin auszulegen, dass unter dem Merkmal des "Rechtsakts im Sinne des UmwStG " auch Registereintragungen zu verstehen sind. 2) § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG n.F. findet auch dann Anwendung, wenn zwar der Umwandlungsbeschluss noch im Jahr 2000 ergangen ist, die Registereintragungen jedoch erst im Jahr 2001 erfolgt sind. 3) § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG n.F. verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Normenkette:

UmwStG § 27 Abs 1a Satz 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten insbesondere um die steuerlichen Folgen einer Umwandlung.

Die Klägerin ist durch formwechselnde Umwandlung aus der A. GmbH entstanden. Durch notariell beglaubigten Umwandlungsbeschluss vom 27.12.2000 wurde die formwechselnde Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG zum 30.9.2000 beschlossen. Die Rechtsformänderung wurde auf Grund des Antrages vom 9.4.2001 am 3.5.2001 in das Handelsregister eingetragen.

An Stammkapital der GmbH waren ursprünglich die D. GmbH (D. GmbH) mit 34.700,00 DM (69,4 %) und Herr C. mit 15.300,00 DM (30,6 %) beteiligt.

Mit ebenfalls am 27.12.2000 notariell beurkundetem Kauf- und Abtretungsvertrag verkaufte die D. GmbH ihren Kommanditanteil in Höhe von 34.700,00 DM an Herrn C. und trat den Anteil an diesen ab. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 950.000,00 DM.