OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.09.2023
7 W 30/23
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 40; RVG § 33; GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 5 Hs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; DSGVO Art. 15;
Fundstellen:
MDR 2023, 1618
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 99/21

Bestimmung Streitwert bezüglich Nutzerkonto soziales NetzwerkSperrung Nutzerkonto soziales NetzwerkWiederherstellung Nutzerkonto soziales NetzwerkStreitwertbestimmung im Rechtsstreit bei nicht gleichzeitig bestehenden Streitgegenständen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2023 - Aktenzeichen 7 W 30/23

DRsp Nr. 2023/13010

Bestimmung Streitwert bezüglich Nutzerkonto soziales Netzwerk Sperrung Nutzerkonto soziales Netzwerk Wiederherstellung Nutzerkonto soziales Netzwerk Streitwertbestimmung im Rechtsstreit bei nicht gleichzeitig bestehenden Streitgegenständen

Die Streitwerte verschiedener im Prozess geltend gemachter Streitgegenstände sind zu addieren, auch wenn die gerichtliche Geltendmachung dieser Streitgegenstände sich im Prozess zeitlich nicht überschnitten hat. Der Streitwert bezüglich der Kontosperre von 30 Tagen in einem sozialen Netzwerk beträgt maximal 2.500,00 EUR. Für eine endgültige Kontosperre ist der Streitwert mit 10.000,00 EUR zu beziffern.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 15.02.2023, Az. 14 O 99/21, wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 18.000 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; GKG § 40; RVG § 33; GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 5 Hs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; DSGVO Art. 15;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Anhebung des zuletzt festgesetzten Streitwerts.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. a) b)