BGH - Beschluss vom 11.05.2021
4 StR 350/20
Normen:
StGB § 266 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; SGB V § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2021, 3134
StV 2021, 727
wistra 2021, 451
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 2/17 13 KLs 8/18

Betreuungspflicht von Vertragsärzten für das Vermögen der gesetzlichen Krankenkassen im Fall der Verordnung von Heilmitteln

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 4 StR 350/20

DRsp Nr. 2021/9846

Betreuungspflicht von Vertragsärzten für das Vermögen der gesetzlichen Krankenkassen im Fall der Verordnung von Heilmitteln

Bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V obliegt den Vertragsärzten - in Abgrenzung zu den Fällen der Verordnung von Heilmitteln und von ärztlichem Sprechstundenbedarf - gegenüber den geschädigten Krankenkassen keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Insoweit verfügen die gesetzlichen Krankenkassen über weiter gehende verfahrensrechtliche Kontrollmöglichkeiten, und es liegt deshalb nicht allein in der Hand des verordnenden Arztes, ob es zu einer Leistungserbringung auf Kosten der Kassen kommt. Die Verurteilung eines Vertragsarztes aufgrund solcher "falscher" Verordnungen wegen Betrugs scheidet somit aus. Gleichwohl kommt eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in Betracht, soweit er - wie hier - zugunsten eines betrügerischen Pflegedienstes handelte.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. März 2020 wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,

a)

im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in 16 Fällen schuldig ist,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.