FG Münster - Urteil vom 20.11.2014
12 K 3758/11 G,F
Normen:
EStG § 6a Abs 1; EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 4 Abs 4;
Fundstellen:
DB 2015, 13
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 834

Betriebliche Veranlassung einer Pensionszusage, Mitunternehmerstellung nach Formwechsel

FG Münster, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 12 K 3758/11 G,F

DRsp Nr. 2015/482

Betriebliche Veranlassung einer Pensionszusage, Mitunternehmerstellung nach Formwechsel

1) War die Erteilung einer Pensionszusage durch eine GmbH gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht betrieblich veranlasst, kann ein solcher Veranlassungszusammenhang auch nicht durch einen Formwechsel der Kapital- in eine Personengesellschaft nachträglich begründet werden. 2) Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem Formwechsel der GmbH in eine Personengesellschaft ausgeschieden, kann er bereits dem Grunde nach nicht Mitunternehmer der neuen Personengesellschaft geworden sein.

Normenkette:

EStG § 6a Abs 1; EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 4 Abs 4;

Tatbestand:

Die Klägerin ging durch formwechselnde Umwandlung zum 1. Januar 2005 aus der J Gesellschaft mbH (J GmbH) hervor. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Planung und Beratung auf sämtlichen Gebieten des Bauwesens.

Die J GmbH und die Klägerin ermittelten ihre Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich.

Den Gesellschafter-Geschäftsführern L (L), geboren am 00.00.0000 und O (O), geboren am 00.00.0000, hatte die J GmbH mit der Einstellung als Geschäftsführer am 26. April 1993 L bzw. 18. November 1996 O Pensionszusagen ab Vollendung des 65. Lebensjahrs erteilt (Altersrente L: 60.000 DM (31.677,51 EUR) p. a.; Altersrente O: 18.000 DM (9.203,25 EUR) p. a.).