BFH - Urteil vom 20.12.2000
XI R 26/00
Normen:
EStG § 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1106

Betriebsaufgabe; verpachteter Gaststättenbetrieb

BFH, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen XI R 26/00

DRsp Nr. 2001/10030

Betriebsaufgabe; verpachteter Gaststättenbetrieb

1. Die Erklärung des Verpächters eines Betriebes, mit der Verpachtung den Betrieb aufgeben zu wollen, muss aus Nachweisgründen klar und eindeutig abgegeben werden. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, ist der Betrieb grds. als fortbestehend anzusehen. 2. Ein Verpachtungsbetrieb wird ausnahmsweise auch dann ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung aufgegeben, wenn sich aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, dass der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll. 3. Die bloße Tatsache, dass ein bisher als "gut bürgerlich" bezeichneter Gasthof mit Hotel durch den Einbau einer Bar einen "bordellartigen" Charakter erhält, reicht für eine Aufgabe des Betriebes nicht aus.

Normenkette:

EStG § 16 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), geboren 1932, betrieb bis zum 30. März 1963 auf einem ihr gehörenden Grundstück eine Gaststätte mit Hotel. Sie verpachtete die Gaststätte und das Hotel zum 1. April 1963 mit der Verpflichtung, den Pachtbetrieb in "gutbürgerlicher Weise" zu führen.