I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), geboren 1932, betrieb bis zum 30. März 1963 auf einem ihr gehörenden Grundstück eine Gaststätte mit Hotel. Sie verpachtete die Gaststätte und das Hotel zum 1. April 1963 mit der Verpflichtung, den Pachtbetrieb in "gutbürgerlicher Weise" zu führen.
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