BFH - Beschluss vom 24.11.2005
VIII B 73/05
Normen:
EStG § 15 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 540
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 262/2000

Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung bei Grundstücken

BFH, Beschluss vom 24.11.2005 - Aktenzeichen VIII B 73/05

DRsp Nr. 2006/154

Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung bei Grundstücken

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Gründstücke, die für das Betriebsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, selbst dann wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, wenn sie teilweise für andere Zwecke genutzt werden (Anschluss an Senats-Beschl. v. 16.10.2000 VIII B 18/99, BFH/NV 2001, 438).

Normenkette:

EStG § 15 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie war deshalb zu verwerfen.