FG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2007
14 K 2480/05 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Wesentliche Betriebsgrundlage; Nutzung zu eigenbetrieblichen Zwecken; Untervermietung durch Betriebsgesellschaft; Baulastbestellung - Umqualifizierung einer grundsätzlich als Vermietung und Verpachtung anzusehenden Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 14 K 2480/05 F

DRsp Nr. 2008/13792

Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Wesentliche Betriebsgrundlage; Nutzung zu eigenbetrieblichen Zwecken; Untervermietung durch Betriebsgesellschaft; Baulastbestellung - Umqualifizierung einer grundsätzlich als Vermietung und Verpachtung anzusehenden Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

1. Die Vermietung eines Bürogebäudes an eine der Grundstücks-GbR gesellschaftlich verbundene GmbH erfüllt nicht die Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung, wenn die GmbH durch eine von Beginn an bestehende Untervermietung an eine Steuerberatungssozietät, deren betrieblichen Zwecken sie zu dienen bestimmt war, von einer Nutzung zu eigenbetrieblichen Zwecken ausgeschlossen wurde und das Bürogebäude daher nicht als wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH qualifiziert werden kann. 2. Eine Baulastbestellung stellt keine sonstige Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG dar, wenn das Entgelt erst im Zusammenhang mit der Veräußerung des belasteten Grundstücks an den Eigentümer des begünstigten Nachbargrundstücks gezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewerblichkeit einer Vermietungstätigkeit.