FG Münster - Urteil vom 28.11.2014
14 K 2477/12 E,U
Normen:
EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2; EStG § 33a Abs 1 Satz 7; EStG § 4 Abs 4;

Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für in Besprechungen ausgeschenkten Wein; Höhe des Abzugs von Unterhaltsleistungen, wenn auch eine andere Person den Berechtigten unterstützt

FG Münster, Urteil vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 14 K 2477/12 E,U

DRsp Nr. 2015/2245

Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für in Besprechungen ausgeschenkten Wein; Höhe des Abzugs von Unterhaltsleistungen, wenn auch eine andere Person den Berechtigten unterstützt

1) Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers für den Erwerb von Wein zum Ausschank anlässlich von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen sind Bewirtungsaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, für die die Formvorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gelten. 2) Die Darreichung von alkoholhaltigen Getränken überschreitet die Grenze einer "Aufmerksamkeit", für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gilt. 3) Reisekosten, die zu einem unbedeutenden beruflichen Anteil veranlasst sind, bleiben in vollem Umfang steuerlich unberücksichtigt. 4) Die Aufteilung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG findet ungeachtet dessen Anwendung, ob die weiteren Abzugsberechtigten einen Antrag auf Abzug ihres Anteils gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG gestellt haben.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2; EStG § 33a Abs 1 Satz 7; EStG § 4 Abs 4;

Tatbestand