FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 28.11.2000
1 K 32/96
Normen:
AO § 160 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Betriebsausgaben; Domizilgesellschaft; Schweiz; Körperschaftsteuer 1980 - 1992

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 32/96

DRsp Nr. 2002/1194

Betriebsausgaben; Domizilgesellschaft; Schweiz; Körperschaftsteuer 1980 - 1992

Dem Verlangen des Finanzamts, gemäß § 160 AO den Zahlungsempfänger zu bennen, kommt der Steuerpflichtige nicht in ausreichender Weise nach, wenn er bei Zahlung an eine Domizilgesellschaft in der Schweiz einen hinter dieser Gesellschaft stehenden schweizer Staatsbürger als Empfänger des Geldes bezeichnet, ohne nachzuweisen, dass diesem das Geld für eigene Rechnung zugeflossen ist.

Normenkette:

AO § 160 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Unternehmen zur Montage von Maschinen und Anlagenteilen in der Hüttenindustrie, in Kraftwerken und im Chemieanlagenbau, sowie die Fertigung von Maschinenbauteilen nebst gewerbsmässiger Arbeitnehmerüberlassung. Sie wurde mit notariellem Vertrag vom 24. Januar 1980 gegründet. Ihre Umsätze lagen in den Streitjahren 1980 bis 1992 zwischen ca. 7 und 12 Millionen DM. Soweit in einzelnen Wirtschaftsjahren Gewinne erwirtschaftet worden sind, sind diese durch Verlustrück- oder Verlustvorträge aufgezehrt worden. Zum 31. Dezember 1992 betrug der in der Bilanz ausgewiesene Verlustvortrag 148.922,05 DM.