In diesem Jahr gelten keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen (z.B. Zugangsregelungen, Maskenpflicht oder andere Beschränkungen) in Restaurants, Cafés und anderen gastronomischen Betrieben mehr. Daher werden Ihre Mandanten wieder vermehrt Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen wollen. Wir geben Ihnen einen Überblick und zeigen, welche Regeln für die steuerliche Anerkennung einzuhalten sind.
Für den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist Grundvoraussetzung, dass die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (u.a. zum Abschluss von Verträgen) angefallen sind. Dann dürfen diese Ausgaben den Gewinn zu 70 % mindern (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Geschäftlich veranlasst ist auch die Bewirtung von Arbeitnehmern gesellschaftsrechtlich verbundener Unternehmen (z.B. Mutter- oder Tochterunternehmen) und vergleichbarer Personen (vgl. R 4.10 Abs. 7 Satz 2 EStR).
Tipp
Lediglich die rein betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtung unterliegt keiner Abzugsbeschränkung (z.B. bei Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern, vgl. R 4.10 Abs. 7 Satz 1 EStR).
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