1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.02.2017 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, insbesondere darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin von einem Betriebsteilübergang erfasst wird.
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