LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.12.2021
7 Sa 1273/21
Normen:
BGB § 134; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17; ZPO § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 3971/21

Betriebsbedingte Kündigung wegen Schließung des BetriebsUnbeachtlichkeit falscher Betriebsnummer in der Massenentlassungsanzeige

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 1273/21

DRsp Nr. 2022/3876

Betriebsbedingte Kündigung wegen Schließung des Betriebs Unbeachtlichkeit falscher Betriebsnummer in der Massenentlassungsanzeige

1. Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Schließung des Betriebs ist wirksam, wenn eine entsprechende Entscheidung getroffen wurde und dann greifbare Formen angenommen hat. 2. Der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige im Rahmen des § 17 Abs. 3 KSchG steht die versehentliche Angabe einer falschen Betriebsnummer nicht entgegen, solange der tatsächliche Beschäftigungsbetrieb erkennbar ist.

I. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2021 - 41 Ca 3971/21 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17; ZPO § 91;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung eine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet hat.