LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2023
12 Sa 297/23
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3308/22

Betriebsrentner ohne Anspruch auf Corona-SonderzahlungFehlendes Arbeitsverhältnis als Grund für fehlende Corona-Sonderzahlung für BetriebsrentnerCorona-Sonderzahlungen kein Teil des Versorgungsbezugs für Betriebsrentner

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 297/23

DRsp Nr. 2023/11075

Betriebsrentner ohne Anspruch auf Corona-Sonderzahlung Fehlendes Arbeitsverhältnis als Grund für fehlende Corona-Sonderzahlung für Betriebsrentner Corona-Sonderzahlungen kein Teil des Versorgungsbezugs für Betriebsrentner

1. Ein Betriebsrentner erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung. Die in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung vorgenommene Bestimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.2. Die hier maßgebliche Versorgungsordnung fingiert nicht das für § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erforderliche Arbeitsverhältnis.3. Die Corona-Sonderzahlung war nicht bei der in der Versorgungsordnung versprochenen dynamische Neufestsetzung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der diesbezüglichen Bestimmung der Versorgungsordnung sind nur die genannten Versorgungsbezüge. Zu diesen gehört die Corona-Sonderzahlung nicht. Soweit ggfs. die Tarifvertragsparteien aufgrund der Corona-Sonderzahlung eine geringere - bzw. zeitweise ausfallende - lineare Erhöhung der Tabellenentgelte im Gesamtpaket der Tarifrunde vereinbart haben, ändert dies nichts.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.01.2023 - 13 Ca 3308/22 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.