FG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2000
7 K 2659/91 E
Normen:
BGB § 367 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStR R 139 Abs. 11 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 972

Betriebsveräußerung; Sofortversteuerung; Gewinnbeteiligung; Ertragsanteil - Veränderbare wiederkehrende Bezüge und Sofortversteuerung bei Betriebsveräußerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 7 K 2659/91 E

DRsp Nr. 2001/10674

Betriebsveräußerung; Sofortversteuerung; Gewinnbeteiligung; Ertragsanteil - Veränderbare wiederkehrende Bezüge und Sofortversteuerung bei Betriebsveräußerung

1. Die Wahl der Sofortversteuerung bei Veräußerung eines Kommanditanteils ist auch bei Vereinbarung wiederkehrender Bezüge in Gestalt einer Gewinnbeteiligung als Kaufpreis zulässig. 2. Die Ermittlung des bei Zufluss zu versteuernden Zinsanteils (5,5%) erfolgt in diesem Fall durch jährliche Neubewertung der Forderung unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Vorjahres. Die unveränderte Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Veräußerung festgestellten Kapitalwerts führt demgegenüber bei variablen Bezügen zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen.

Normenkette:

BGB § 367 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStR R 139 Abs. 11 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Gewinnanteilen, die dem Rechtsvorgänger der Klägerin, Herrn "S" (S.), in den Jahren 1988 und 1989 zugeflossen sind, steuerlich zu erfassen sind.