Wird der lohnsteuerliche Freibetrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten, sind die Vorsteuerbeiträge für die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung in voller Höhe abzugsfähig. Dagegen ist der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen, wenn der Freibetrag von 110 € je Teilnehmer überschritten wird. Eine anteilige Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge - wie bei der Lohnsteuer - ist ausgeschlossen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer herrscht im Ergebnis ein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“.
Der Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten (hier: Betriebsveranstaltung; Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (BFH, Urt. v. 10.05.2023 - V R 16/21).
Darüber hinaus sind die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung jedenfalls dann in die Berechnung der 110-€-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.
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