BAG - Beschluß vom 14.12.2004
1 ABR 34/03
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 10 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; BDSG § 6b Abs. 1 § 28 Abs. 1 Nr. 2 § 35 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 227 ; PostG § 39 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 345
AuR 2005, 456
DB 2005, 1580
NZA 2005, 839
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 15/01
ArbG Potsdam, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 16/01

Betriebsverfassungsrecht; Grundrechtsschutz - Videoüberwachung am Arbeitsplatz

BAG, Beschluß vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 34/03

DRsp Nr. 2005/9060

Betriebsverfassungsrecht; Grundrechtsschutz - Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Orientierungssätze: 1. Die Überwachung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch eine Videoanlage stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gestattet ist; der Eingriff kann auch nicht auf das Hausrecht des Arbeitgebers gestützt werden. 2. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer kann nur durch überwiegende schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Dient die Videoüberwachung dem Zweck, die Entwendung von Postsendungen zu verhindern, so sind das Postgeheimnis, das Eigentum der Postkunden und die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers als hohe (Grund-)Rechtsgüter und schutzwürdige Belange zugunsten des Arbeitgebers zu beachten. 3. Ob diese Belange es rechtfertigen, das ebenfalls grundrechtlich geschützte Interesse der Arbeitnehmer an der Beachtung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts - zumindest zeitweilig - hintanzusetzen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 10 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; BDSG § 6b Abs. 1 § 28 Abs. 1 Nr. 2 § 35 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 227 ; PostG § 39 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle zur Videoüberwachung.