Streitig ist, ob § 13a Erbschaftsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) anzuwenden ist.
Die M GmbH & Co KG betrieb ein Unternehmen. Kommanditisten der M GmbH & Co KG waren im Januar 1996 die Mutter des Klägers, Frau O 2 mit einem Anteil von 40 %, Frau M 1, die Schwester von Frau O 2, mit einem Anteil von 50 % und der Kläger mit einem Anteil von 10 %.
Am 30.01.1996 schloss der Kläger mit seiner Mutter und seiner Tante jeweils einen Erbvertrag, wonach er aus ihrem jeweiligen Nachlass im Wege des Vorausvermächtnisses den jeweiligen Kommanditanteil an der M GmbH & Co KG erhalten sollte.
Am 14.08.2001 übertrugen Frau O 2 und Frau M 1 ihre Anteile an der M GmbH & Co KG jeweils unter Nießbrauchsvorbehalt und Stimmrechtsvorbehalt auf den Kläger.
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