FG Münster - Urteil vom 11.12.2014
3 K 2011/12 Erb
Normen:
EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; HGB § 105; HGB § 161; ErbStG § 13a;
Fundstellen:
ZEV 2015, 435

Betriebsvermögen - § 13a ErbStG bei der Übertragung eines KG-Anteils unter Nießbrauchvorbehalt?

FG Münster, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 3 K 2011/12 Erb

DRsp Nr. 2015/9041

Betriebsvermögen - § 13a ErbStG bei der Übertragung eines KG-Anteils unter Nießbrauchvorbehalt?

Die umfassende Zuordnung des Stimmrechts zum Nießbraucher eines Kommanditanteils bei einer Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt führt dazu, dass dem erwerbenden Kommanditisten die Mitunternehmerinitiative fehlt, mit der weiteren Folge, dass mangels Mitunternehmerstellung des Kommanditisten für ihn kein begünstigtes Betriebsvermögen i.S. von § 13a ErbStG besteht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; HGB § 105; HGB § 161; ErbStG § 13a;

Tatbestand

Streitig ist, ob § 13a Erbschaftsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) anzuwenden ist.

Die M GmbH & Co KG betrieb ein Unternehmen. Kommanditisten der M GmbH & Co KG waren im Januar 1996 die Mutter des Klägers, Frau O 2 mit einem Anteil von 40 %, Frau M 1, die Schwester von Frau O 2, mit einem Anteil von 50 % und der Kläger mit einem Anteil von 10 %.

Am 30.01.1996 schloss der Kläger mit seiner Mutter und seiner Tante jeweils einen Erbvertrag, wonach er aus ihrem jeweiligen Nachlass im Wege des Vorausvermächtnisses den jeweiligen Kommanditanteil an der M GmbH & Co KG erhalten sollte.

Am 14.08.2001 übertrugen Frau O 2 und Frau M 1 ihre Anteile an der M GmbH & Co KG jeweils unter Nießbrauchsvorbehalt und Stimmrechtsvorbehalt auf den Kläger.