BGH - Urteil vom 28.09.1987
II ZR 28/87
Normen:
GmbHG § 30, § 31 ;
Fundstellen:
BB 1987, 2390
BGHR GmbHG § 30 Abs. 1 Kapitalersatz 1
DB 1988, 38
DRsp II(220)322d-e
GmbH-Rdsch 1988, 58
MDR 1988, 382
NJW 1988, 824
WM 1987, 1488
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen,

Beurteilung einer Bürgschaft als kapitalersetzende Leistung

BGH, Urteil vom 28.09.1987 - Aktenzeichen II ZR 28/87

DRsp Nr. 1992/2915

Beurteilung einer Bürgschaft als kapitalersetzende Leistung

»Eine Bürgschaft ersetzt Eigenkapital der GmbH, wenn der Gesellschafter sie in einem Zeitpunkt übernimmt oder aufrechterhält, in dem diese von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann und deshalb ohne die Finanzierungsleistung des Gesellschafters liquidiert werden müßte; diese Voraussetzung ist regelmäßig nicht gegeben, wenn die Gesellschaft, obwohl sie ausreichende Sicherungen aus ihrem Vermögen stellen kann, von ihren Hausbanken keinen Kredit erhält, weil diese kein Vertrauen in die Sanierungsbemühungen der Geschäftsführung haben. Erhält die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen, ohne daß der Gesellschafter bürgt, so ist diese Bürgschaft auch dann kapitalersetzend, wenn der Gesellschafter mit ihr vereinbarungsgemäß nachrangig hinter den von der Gesellschaft gestellten Sicherheiten haftet.«

Normenkette:

GmbHG § 30, § 31 ;

Tatbestand: