BFH - Beschluss vom 26.10.2011
IV B 139/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5393/05

Beurteilung einer im Ausland tätigen Gesellschaft betreffend ihres Charakters als Verlustzuweisungsgesellschaft nach deutschem oder nach ausländischem Recht als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen IV B 139/10

DRsp Nr. 2012/671

Beurteilung einer im Ausland tätigen Gesellschaft betreffend ihres Charakters als "Verlustzuweisungsgesellschaft" nach deutschem oder nach ausländischem Recht als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rüge rechtsfehlerhafter Anwendung von Beweislastgrundsätzen begründet keinen Verfahrensmangel. 2. NV: Hat das FG einen Beweisantrag mangels konkret benannter Tatsachen als Ausforschungsbeweisantrag behandelt und deshalb unbeachtet gelassen, muss zur Darlegung einer Rüge mangelnder Sachaufklärung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeführt werden, aus welchen Gründen der Beweisantrag als hinreichend substantiiert hätte beurteilt werden müssen und aus welchen Gründen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. 3. NV: Der Vortrag, das FG sei vordergründig der Rechtsprechung des BFH gefolgt, habe die übernommene Definition einer "Verlustzuweisungsgesellschaft" seiner Begründung jedoch nicht oder nur modifiziert zugrunde gelegt, enthält die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt. 4. NV: Die Sachaufklärungspflicht dient dazu, die Spruchreife der Klage herbeizuführen; das Gericht hat deshalb nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist.