BAG - Beschluss vom 17.11.2021
7 ABR 27/20
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 134; BGB § 139; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 37 Nr. 177
ArbRB 2022, 140
AuR 2022, 237
BB 2022, 1532
DB 2022, 1076
EzA BetrVG 2001 _ 40 Nr. 35
EzA-SD 2022, 10
NZA 2022, 564
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 177/19
ArbG Darmstadt, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 6/19

Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer SchulungsveranstaltungInhalt, Reichweite und Grenzen des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats bei Entsendung eines neugewählten Betriebsratsmitglieds auf eine GrundlagenschulungKostentragungspflicht des Arbeitgebers für Seminarbeigaben in BetriebsratsschulungenBegünstigung eines Betriebsratsmitglieds durch Annahme kostenloser Seminarbeigaben nach § 78 Satz 2 BetrVG

BAG, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 27/20

DRsp Nr. 2022/4781

Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulungsveranstaltung Inhalt, Reichweite und Grenzen des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats bei Entsendung eines neugewählten Betriebsratsmitglieds auf eine Grundlagenschulung Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Seminarbeigaben in Betriebsratsschulungen Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds durch Annahme kostenloser Seminarbeigaben nach § 78 Satz 2 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten freizustellen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich und die mit der Teilnahme verbundene Kostenbelastung angemessen ist. Bei der Entscheidung über die Entsendung eines seiner Mitglieder auf eine Schulungsveranstaltung steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu (Rn. 16 ff.).