BFH - Urteil vom 12.12.2001
XI R 88/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 922

Bevollmächtigung, Nachweis

BFH, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen XI R 88/98

DRsp Nr. 2002/7372

Bevollmächtigung, Nachweis

1. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss sich nicht aus der Vollmacht selbst ergeben. Der Nachweis ist auch dann erbracht, wenn die Vollmacht - auch wenn sie unvollständig ausgefüllt ist - einem dem Gericht übersandten Schriftsatz beigeheftet wird, der den konkreten Rechtsstreit bezeichnet. Für eine ihm überlassene Blankovollmacht oder ein zunächst unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular kann ein Prozessbevollmächtigter - entspr. seiner internen Ermächtigung - den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit selbst herstellen.2. Ein etwaiger Verstoß eines Kl. gegen prozessuale Mitwirkungspflichten rechtfertigt es nicht, einen Widerruf der Vollmacht zu unterstellen.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat durch seinen Prozessbevollmächtigten (P) beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Einkommensteuer 1986 erhoben. Der Klage war eine auf P lautende, vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebene undatierte Prozessvollmacht beigefügt. Nach dem formularmäßig verfassten Text wird P u.a. bevollmächtigt, die Unterzeichner in ihren Steuerangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe "abzuschließen", sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten.