BFH - Beschluss vom 14.08.2012
VII B 108/12
Normen:
ZPO § 180 S. 2; VwZG § 3 Abs. 2; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 418 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4522/11

Beweiskraft der Postzustellungsurkunde

BFH, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen VII B 108/12

DRsp Nr. 2012/19786

Beweiskraft der Postzustellungsurkunde

NV: Die vom Postbediensteten über die Zustellung des Schriftstücks erstellte Urkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet. Besagt die Zustellungsurkunde, das Schriftstück sei in den Briefkasten eingelegt worden, weil seine Übergabe an den Adressaten nicht möglich gewesen sei, reicht für den Gegenbeweis nicht die Behauptung des Adressaten, er habe sich am Tag der Zustellung an der angegebenen Adresse aufgehalten.

Eine Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet. Ein Gegenbeweis kann nach § 418 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen, des Gegenteils also, geführt werden.

Normenkette:

ZPO § 180 S. 2; VwZG § 3 Abs. 2; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 418 Abs. 2;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist versäumt habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil der Kläger die für den Wiedereinsetzungsantrag vorgeschriebene Frist ebenfalls versäumt habe.