BFH - Beschluss vom 06.12.2011
XI B 44/11
Normen:
ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 189; ZPO § 418 Abs. 2; FGO § 53 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 745
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3971/10

Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde i.R.d. Zustellung von Umsatzsteuerbescheiden

BFH, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen XI B 44/11

DRsp Nr. 2012/5087

Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde i.R.d. Zustellung von Umsatzsteuerbescheiden

1. NV: Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde nach § 418 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betrecht kommende Person angetroffen hat. 2. NV: Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 189 ZPO in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Mit der fingierten Zustellung beginnen die prozessualen Fristen zu laufen.

Normenkette:

ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 189; ZPO § 418 Abs. 2; FGO § 53 Abs. 2;

Gründe