BGH - Beschluß vom 21.07.2005
IX ZR 150/02
Normen:
BGB § 675 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 15.05.2002

Beweislast bei Anwalts- und Steuerberaterhaftung

BGH, Beschluß vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 150/02

DRsp Nr. 2005/12219

Beweislast bei Anwalts- und Steuerberaterhaftung

Die Beweislast für behauptete Vertragsverletzungen eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters trifft grundsätzlich den Mandanten, der auch den Umfang des erteilten Mandats darzulegen und zu beweisen hat.

Normenkette:

BGB § 675 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.