LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.04.2023
3 Sa 377/22
Normen:
BGB § 622; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 450/22

Beweislast für Kündigungsgrund eines Whistle-Blowers vor und nach Inkrafttreten des HinweisgeberschutzgesetzesBegriff der Datenverarbeitungsanlage im UnternehmenKein Verstoß gegen Maßregelverbot bei Kündigung eines Whistle-BlowersUnbestimmtheit eines Antrags auf Auskunft über Besitz von DatenTreuwidrigkeit bei Kündigung eines Whistle-Blowers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 377/22

DRsp Nr. 2023/12669

Beweislast für Kündigungsgrund eines Whistle-Blowers vor und nach Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes Begriff der Datenverarbeitungsanlage im Unternehmen Kein Verstoß gegen Maßregelverbot bei Kündigung eines Whistle-Blowers Unbestimmtheit eines Antrags auf Auskunft über Besitz von Daten Treuwidrigkeit bei Kündigung eines Whistle-Blowers

1. Auf Hinweisgeber ("Whistle-Blower") im Kleinbetrieb finden bei internen Hinweisen die Regelungen der Richtlinie EU/2019/1937 keine Anwendung, so dass bei einer ordentlichen Kündigung vor Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes, aber nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie eine Umkehr der Beweislast im Falle behaupteter Maßregelung auch nicht über eine richtlinienkonforme Auslegung des § 612a BGB unter Berücksichtigung des Art. 21 Abs. 5 Richtlinie EU/2019/1937 begründbar ist. Die Beweislast für eine behauptete Maßregelung im Falle einer Kündigung im Kleinbetrieb verbleibt damit beim die Kündigung angreifenden Kläger.