ArbG Wiesbaden, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 321/21
Beweiswert einer ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungAnforderungen an die BerufungsbegründungSchadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bei nicht fristgemäßer Auskunftserteilung nach Art. 15 i.V.m Art. 12 DSGVOSchadensbegriff i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVOSchätzung des Ausmaßes des Verschuldens des Arbeitgebers beim Schadensersatzanspruch aus Art. 15 DSGVO
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 14 Sa 359/22
DRsp Nr. 2023/8422
Beweiswert einer ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungAnforderungen an die BerufungsbegründungSchadensersatzanspruch nach Art. 82DSGVO bei nicht fristgemäßer Auskunftserteilung nach Art. 15 i.V.m Art. 12DSGVOSchadensbegriff i.S.d. Art. 82 Abs. 1DSGVOSchätzung des Ausmaßes des Verschuldens des Arbeitgebers beim Schadensersatzanspruch aus Art. 15DSGVO
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Arbeitnehmerin am letzten Tag ihrer Erkrankung am Reitstall angetroffen wird.Mit der Anschlussberufung kann ein vom Arbeitsgericht übergangener Anspruch geltend gemacht werden, wenn ein fristgerechter Antrag nach § 321ZPO unterblieben ist (BAG 15.11.2012 - 6 AZR 373/11-Juris).Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber dem Auskunftsverlangen der (ehemaligen) Arbeitnehmerin nach Art. 15 Abs. 1DSGVO nicht innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3DSGVO nachkommt, begründet einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1DSGVO, ohne, dass es darauf ankommt, ob ein "konkreter" Schaden nachgewiesen wird (vgl. BAG EuGH-Vorlage vom 26.08.2021 - 8 AZR 253/20 (A) - NZA 2021,1713). Dass insoweit kein Schaden in Rede steht, der aus der aus der Verarbeitung von Daten resultiert, steht dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen (offengelassen BAG 11.05.2023 -2 AZR 363/21- Juris).
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