Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zwischen den Beteiligten ist nur noch strittig, wie die Entnahme einer Nutzung zu bewerten ist, wenn und soweit die Nutzung gegen ein Entgelt eingeräumt wird, das aus außerbetrieblichen Gründen unter dem marktüblichen Entgelt zurückbleibt.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger (Kl.) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Gewinn er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Zum Betriebsvermögen gehört ein ehemaliges Verwalterhaus mit einer Wohn- und Nutzfläche von 259 qm, wovon 24 qm als Büroräume genutzt werden. Die übrige Fläche ist seit Oktober 1991 an die Mutter des Kl. vermietet. Der vereinbarte Mietzins beläuft sich auf 3 DM/qm, ortsüblich war im Streitjahr 1991 5,50 DM/qm.
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