Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben 1975 ein Grundstück und bebauten es 1977 mit einem Wohnhaus und einer Garage. Im Untergeschoß des Gebäudes wurde ein Schwimmbad mit einer Wasseroberfläche von 28 qm eingerichtet.
Durch Einheitswertbescheid --Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1978-- vom 28. Februar 1980 wurde der Einheitswert für das Grundstück auf 288 600 DM --Grundstücksart Zweifamilienhaus-- festgestellt. Der Einheitswert war vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im Sachwertverfahren ermittelt worden.
Am 27. September 1988 beantragten die Kläger eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung. Sie vertraten dabei die Auffassung, daß das Grundstück nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sei.
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