BFH - Urteil vom 11.11.1998
II R 17/97
Normen:
BewG § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 593

Bewertung; EFH mit Schwimmbecken

BFH, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen II R 17/97

DRsp Nr. 1999/2494

Bewertung; EFH mit Schwimmbecken

1. Der Einheitswert von EFH wird grds. im Ertragswertverfahren ermittelt. 2. Eine besondere Ausstattung, die zu einer wesentlichen Abweichung von den im Ertragswertverfahren zu bewertenden EFH führt, kann sich grds. auch aus dem Vorhandensein eines Schwimmbeckens ergeben. 3. Ein Schwimmbecken mit einer Wasseroberfläche von 28 qm rechtfertigt für sich gesehen nicht die Anwendung des Sachwertverfahrens.

Normenkette:

BewG § 76 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben 1975 ein Grundstück und bebauten es 1977 mit einem Wohnhaus und einer Garage. Im Untergeschoß des Gebäudes wurde ein Schwimmbad mit einer Wasseroberfläche von 28 qm eingerichtet.

Durch Einheitswertbescheid --Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1978-- vom 28. Februar 1980 wurde der Einheitswert für das Grundstück auf 288 600 DM --Grundstücksart Zweifamilienhaus-- festgestellt. Der Einheitswert war vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im Sachwertverfahren ermittelt worden.

Am 27. September 1988 beantragten die Kläger eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung. Sie vertraten dabei die Auffassung, daß das Grundstück nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sei.