FG München - Urteil vom 07.12.2020
4 K 2988/17
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 3; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG § 157 Abs. 1; BewG § 180;
Fundstellen:
ZEV 2021, 199

Bewertung eines gemischt genutzten Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer nicht im Sachwert-, sondern im Ertragswertverfahren

FG München, Urteil vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 4 K 2988/17

DRsp Nr. 2021/1768

Bewertung eines gemischt genutzten Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer nicht im Sachwert-, sondern im Ertragswertverfahren

Bewertung eines gemischt genutzten Grundstücks im Ertrags- oder im Sachwertverfahren, Abweichen der tatsächlichen Miete von der üblichen Miete um mehr als 20 %.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 3; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG § 157 Abs. 1; BewG § 180;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht das streitgegenständliche Grundstück für Zwecke der Schenkungsteuer nicht im Sachwert-, sondern im Ertragswertverfahren bewertet hat.

Die Klägerin, die die Schenkungsteuer zu tragen hat, schenkte am 30. Dezember 2013 einen Anteil von 525/10.000 des bebauten Grundstücks in X-Stadt an A. Das Grundstück ist mit Vorder-, Seiten-, und Rückgebäude (HG III) bebaut, die gesamte Wohn- und Nutzfläche der Gebäude beträgt ca. 2.407,52 qm. Vorder- und Seitengebäude sind im Jahr 1954, das Rückgebäude ist im Jahr 1966 errichtet worden. Das gemischt genutzte Grundstück (Wohnungen, Büros, Läden und Hotel) diente am Stichtag zu mehr als 50 % und zu nicht mehr als 80 % betrieblichen Zwecken.