FG Hessen, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 748/08
DRsp Nr. 2013/2227
Bewertung von Aktien in Girosammelverwahrung
Bei im Girosammeldepot verwahrten Aktien sind als Ausgangswerte für die zulässigen Abschreibungen auf den Börsenkurs am Bilanzstichtag die durchschnittlichen Anschaffungskosten sämtlicher Aktien gleicher Gattung anzusetzen.Eine Bewertung mit den Einzelkosten kommt nur in Betracht, wenn der Kaufmann diejenigen gleichartigen Wertpapiere, die er zum gleichen Preis gekauft hat, nach Stücknummern in seiner Buchführung festhält und dadurch identifizierbar macht. (Dies wird bei der sog. Streifband- oder Sonderverwahrung i.S.d. § 2DepotG durch die Übermittlung des Stückverzeichnisses nach § 18 Abs. 1DepotG ermöglicht.)Der Steuerpflichtige hat nicht die Möglichkeit hat, innerhalb seines nach § 5 Abs. 1DepotG sammelverwahrten Bestandes von Aktien gleicher Gattung weitere Untergruppen zu bilden, innerhalb der er die durchschnittlichen Anschaffungskosten jeweils isoliert ermittelt („modifizierte” oder relative Durchschnittsmethode).
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Normenkette:
DepotG § 5;
Tatbestand:
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