BFH - Urteil vom 24.05.1989
I R 213/85
Normen:
EStG (1977) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 10d;
Fundstellen:
BFHE 157, 521
BStBl II 1990, 8
NJW 1990, 471
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Bewertung von Nutzungsentnahmen - Stille Reserven des Wirtschaftsguts bei Zerstörung während Privatnutzung - Erfassung von Schadensersatzforderungen

BFH, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen I R 213/85

DRsp Nr. 1996/10579

Bewertung von Nutzungsentnahmen - Stille Reserven des Wirtschaftsguts bei Zerstörung während Privatnutzung - Erfassung von Schadensersatzforderungen

»1. Nutzungsentnahmen sind nicht mit dem Teilwert, sondern mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewerten (Anschluß an Beschluß des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.01.b.bb).2. Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens während seiner Nutzung durch den Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken zerstört, so tritt bezüglich der stillen Reserven, die sich in dem Wirtschaftsgut bis zu seiner Zerstörung gebildet hatten, keine Gewinnrealisierung ein.3. Besteht für das während der privaten Nutzung zerstörte Wirtschaftsgut eine Schadensersatzforderung, so ist sie unter dem Gesichtspunkt des "stellvertretenden commodum" im Betriebsvermögen erfolgswirksam zu erfassen.«

Normenkette:

EStG (1977) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 10d;

Gründe: