Nach Auffassung des BFH sind entstandene, wenn auch noch nicht aufgedeckte Steuerschulden - im Unterschied zu latenten Steuerschulden - objektiver Bestandteil des der Schätzung zugrunde zu legenden Vermögens der Gesellschaft. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Schulden bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens berücksichtigt worden sind bzw. berücksichtigt werden können.
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