BGH - Beschluss vom 12.12.2019
V ZR 69/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 105 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 527
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 145/16
OLG Celle, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 65/18

Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts; Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen ohne erneute Anhörung zur Geschäftsunfähigkeit

BGH, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen V ZR 69/19

DRsp Nr. 2020/1688

Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts; Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen ohne erneute Anhörung zur Geschäftsunfähigkeit

1. Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet. Hierzu bedarf es bei einem Sachverständigenbeweis einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht immer dann, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter. 2. Die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit nach § 105 Abs. 2 BGB ist kein medizinischer Befund, sondern eine Rechtsfolge, deren Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. März 2019 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.000 €.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;