BFH - Beschluss vom 27.10.2011
VI B 79/11
Normen:
FGO § 56;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 228
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9048/07

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 27.10.2011 - Aktenzeichen VI B 79/11

DRsp Nr. 2012/135

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

1. NV: Aus dem Eingehen einer Ehe oder einer vermuteten partnerschaftlichen Beziehung allein kann nicht auf Lebensmittelpunkt eines Steuerpflichtigen geschlossen werden. 2. NV: Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non.

Normenkette:

FGO § 56;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).